Erneuerbare Energien Gesetz 2023 (EEG 2023) – Neuregelungen

1. Neue Vergütungen für Eigenverbrauch und Volleinspeisung

  • Für Strom aus PV-Anlagen auf, an und in Gebäuden/Lärmschutzwänden, die ab dem 29.07.22 in Betrieb genommen werden, gelten neue Vergütungen.
  • Für Volleinspeiseanlagen gibt es eine höhere Vergütung als für Eigenverbrauchsanlagen.
  • Alle neuen Vergütungen sind bis zum 01.02.24 festgeschrieben. Eine weitere Reduzierung der Einspeisevergütung wird erst danach und dann alle 6 Monate um jeweils 1% stattfinden.

2. Dach-Neuanlagen

  • Auf Dächern sind je eine Eigenverbrauchs- und Volleinspeiseanlage innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten möglich anzubringen. Beide sind getrennt abzurechnen. Dazu müssen jeweils eigene Messeinrichtungen eingerichtet werden.
  • Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber vor dem 01.12. des vorangehenden Kalenderjahres mitzuteilen, für welche der Anlagen der erhöhte Wert der Volleinspeisung beansprucht wird. Ein jährlicher Wechsel ist möglich.

3. Abzugswerte

  • Die Einspeisevergütung für PV-Anlagen bis 100 kW wird weiterhin pauschal um 0,4 Ct/kWh reduziert. Dieser Abzug soll der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben des Netzbetreibers dienen (§ 53 (1) Nr. 2 EEG 2021).
  • Für PV-Anlagen von >300 kW bis 750 kW, die auf, an, oder in einem Gebäude oder an einer Lärmschutzwand errichtet werden, besteht nur für 80 % der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge ein Anspruch auf Förderung (Marktprämie). Diese Regelung soll zum 01.01.23 auslaufen.

4. Freiflächenanlagen

  • Ab 01.01.23 sind mehr Flächen für Photovoltaik nutzbar/förderfähig.´
  • Parkplatzflächen
  • Für sogenannte Garten- PV-Anlagen bis 20 kW wird ein Vergütungsanspruch festgeschrieben. Sie müssen sich auf einem Grundstück mit Wohnbebauung innerhalb eines bebauten Ortsteils befinden. Die Grundfläche der Anlage darf die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreiten. Wichtige Bedingung ist auch, dass sich das Wohngebäude nicht für eine PV-Installation eignet.
  • Flächen entlang von Autobahnen/Schienenwegen im Abstand von 500m, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn
  • Künstliche/erheblich veränderte Gewässer (Floating-PV)
  • Ackerflächen, die kein Moorboden, Naturschutzgebiet oder Nationalparkt sind, sofern auf der gleichen Fläche weiterhin ein-/mehrjährige Nutzpflanzen/Dauerkulturen angebaut werden (Agri-PV)
  • Dauergrünland, wenn die Fläche kein Moorboden, Naturschutzgebiet oder Nationalpark ist
  • Entwässert/landwirtschaftlich genutzte Moorböden, wenn diese im Zusammenhang mit der PV-Anlage dauerhaft wieder vernässt werden

5. Vereinfachungen bei Netzanschlussanfragen/beim Finalanschluss

  • Es ist nicht mehr verpflichtend, dass der Netzbetreiber eine Zusage zum Netzanschluss erteilt/beim finalen Netzanschluss anwesend ist
  • Wenn nach Einreichung aller Unterlagen nicht innerhalb eines Monates eine Zusage zum Netzanschluss eingeht, können PV-Anlagen bis 30 kW unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen angeschlossen werden
  • Der Netzanschluss kann dann von einem fachkundigen Elektroinstallateur-unternehmen durchgeführt werden
  • Der Netzanschluss soll ab 01.01.25 über ein Webportal des Netzbetreibers erfolgen

6. Streichung der 70%-Regel

  • Die max. Wirkleistung von Wechselrichtern bei PV-Anlagen bis 25 kW wird abgeschafft. Auch die alternativ mögliche Steuerung der Einspeiseleistung ist für diese Anlagen nicht mehr verpflichtend
  • Neuregelung nur für PV-Anlagen, die ab 01.01.23 in Betrieb gesetzt werden. Für Bestandsanlagen 2022 bleibt die Wirkleistungsbegrenzung noch enthalten
  • Wenn die technische Möglichkeit zum flächendeckenden Einbau von intelligenten Messsystemen bei PV-Anlagen bis 25 kW bestehen, wird eine Regelbarkeit und Abrufung der IST-Einspeisung verpflichtend.

Quelle: Clearingstelle EEG/KWKG (BR-Dr. 315/22)