Unsere Satzung

(geänderte Satzung gemäß Beschluss der Generalversammlung vom 14.01.2013)

Präambel
Ziel der Genossenschaft ist die Umsetzung von Projekten, die einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Sie fördert mit ihrer Tätigkeit die Energiewende und trägt zu einer nachhaltigen Energieerzeugung mit Bürgerbeteiligung bei. Durch eine wirtschaftliche Beteiligung an Projekten zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien und zur Steigerung der Energieeffizienz können die Mitglieder an dieser Entwicklung und am ökonomischen Erfolg teilhaben. Die Genossenschaft unterstützt die regionale Zusammenarbeit und Vernetzung von Initiativen und Projekten, die sich zu den oben genannten Zielen bekennen.

§ 1 Firma und Sitz
(1)   Die Firma der Genossenschaft lautet „Bürger Energie Borsdorf eG“.
(2)   Sitz der Genossenschaft ist Borsdorf.

§ 2 Zweck und Gegenstand
(1)   Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.
(2)   Gegenstand des Unternehmens ist – die Errichtung und die Betreibung von Anlagen zur Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien, – der Absatz und Vertrieb der gewonnenen Energie, – das Erbringen von Dienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz, – die Unterstützung und Beratung in Fragen erneuerbarer Energiegewinnung einschließlich der Information von Mitgliedern und Dritten sowie der Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich sowie – der gemeinsame Einkauf von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien oder zur Steigerung der Energieeffizienz.
(3)   Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4)   Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen einrichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen.

§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung
(1)   Der Geschäftsanteil beträgt 250 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2)   Die Mitglieder können bis zu 20 Geschäftsanteile übernehmen.
(3)  Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, welches den Rücklagen zugeführt wird.
(4)  Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(5)  Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(6)  Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(7)  Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 4 Generalversammlung
(1)  Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(2)  Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(3)  Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4)  Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(5)  Die Generalversammlung beschließt eine Geschäftsordnung.
(6)  Die Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokolliert.
(7)  Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.
(8)  Die Generalversammlung beschließt über Änderungen der Satzung nach Maßgabe von § 16 GenG.

§ 5 Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Amtsdauer.
(2)  Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3)  Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.
(4)  Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die Aufstellung des Wirtschaftsplans, für außerplanmäßige Geschäfte, deren Wert 30.000 € übersteigt, für Nachrangdarlehensvereinbarungen mit Mitgliedern zur Finanzierung einzelner Projekte, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung, sowie für Geschäftsordnungsbeschlüsse. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

§ 6 Aufsichtsrat
(1)   Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei ein Mitglied der jeweilige gesetzliche Vertreter der Gemeinde Borsdorf ist. Er wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter. Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genossenschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.
(2)   Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3)   Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 7 Mitgliedschaft, Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung, Mindestkapital
(1)   Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende formgerechte Beitrittserklärung und Zulassung durch den Vorstand.
(2)   Die Kündigungsfrist beträgt drei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres.
(3)   Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(4)   Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift / E-Mailadresse mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(5)   Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(6)   Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.
(7)   Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.
(8)   Bei der Auseinandersetzung gelten 80 % der eingezahlten Geschäftsanteile als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.

§ 8 Rechte der Mitglieder
(1)   Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken.
(2)   Jedes Mitglied hat insbesondere das Recht,
a)  an der Generalversammlung und an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
b)  Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen oder bei Anträgen auf Berufung außerordentlicher Generalversammlungen mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder,
c)  nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen und Beschlüsse am Jahresgewinn und an sonstigen Ausschüttungen teilzunehmen,
d)  rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf seine Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, gegebenenfalls des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
e)  die Niederschrift über die Generalversammlung, das zusammengefasste Prüfungsergebnis und die Mitgliederliste einzusehen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
(1)   Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren.
(2)   Jedes Mitglied hat insbesondere die Pflicht,
   a)  den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen,
   b)  der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, E-Mailadresse, (und bei juristischen Mitgliedern) die Änderung der Rechtsform   mitzuteilen,
   c) ein der Kapitalrücklage zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung nach § 3 Abs. festgelegt wird. 

§ 10 Verwendung des Jahresüberschusses 
Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen oder einer anderen Ergebnisrücklage zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden.

§ 11 Bekanntmachungen
(1)
  Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben ist, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der „Leipziger Volkszeitung“.
(2)   Gerichtsstand der Genossenschaft ist Leipzig.

Borsdorf, 14.01.2013